Langfristig wirkende Mittel für die Stiftungsarbeit
Zustiftung ist eine Zuwendung in den Vermögensstock einer bereits bestehenden Stiftung, wie zum Beispiel der GLS Zukunftsstiftung Entwicklung. Zustiftungen können auch in Form von Erbeinsetzungen und Vermächtnissen in einem Testament erfolgen.
Grundsätzlich gilt für alle Zuwendungen in den Vermögensstock, dass das Kapital zu erhalten ist. Die Erträge aus der Mittelanlage stehen somit langfristig für die Arbeit der GLS Zukunftsstiftung Entwicklung zur Verfügung.
Jede Zuwendung ins Stiftungsvermögen der GLS Zukunftsstiftung Entwicklung ist steuerlich absetzbar. Jährlich können bis zu 20 Prozent der Jahreseinkünfte steuerlich als Spenden geltend gemacht werden. Übersteigen Ihre Spenden in einem Jahr diesen Betrag, so wird der Spendenabzug ins nächste Steuerjahr vorgetragen.
Bei der Zustiftung ist darüber hinaus ein Sonderabzug gemäß § 10 b EStG möglich. Ein allgemeines Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von Spenden können Sie hier downloaden.
Mit einer Zustiftung tragen Sie wesentlich dazu bei, den bei Gründung der GLS Zukunftsstiftung Entwicklung gelegten Grundstock zu festigen. So kann unsere bereits seit über 40 Jahren geleistete Aufbauarbeit in Selbsthilfe-, Sozial-, und Menschrechtsprojekten bei unseren Partnerorganisationen in den 18 Ländern der Welt langfristig stabilisiert werden. Grundsätzlich gilt für alle Zuwendungen in den Vermögensstock, dass das Kapital zu erhalten ist. Die Erträge aus der Mittelanlage stehen langfristig für die Arbeit der GLS Zukunftsstiftung Entwicklung zur Verfügung.
Zusätzlich zum normalen Spendenabzug bei der Einkommensteuer gem. § 10 b Abs. 1 EStG, können die Zuwendungen in den Vermögensstock einer bestehenden gemeinnützigen Stiftung gem. § 10b Abs. 1a EStG in Abzug gebracht werden (eine sogenannte „Zustiftung“). Solche Vermögensstockspenden können auf Antrag des oder der Zuwendungsgeber*in im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000.000 Euro abgezogen werden. Bei Verheirateten steht dieser Abzugsbetrag jedem*r Ehepartner*in einzeln zu. Steuerlich getrennt veranlagte Ehepartner*innen können jeder für sich den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen, sofern die Zustiftung aus eigenem Vermögen erfolgt. Bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehepartner*innen verdoppelt sich der Abzugsbetrag auf 2.000.000 Euro unabhängig davon, welche*r Ehepartner*in die Zustiftung vornimmt. Wann der Steuerabzug für die getätigte Zustiftung geltend gemacht werden soll und in welcher Höhe dies jeweils erfolgen soll, kann der oder die Steuerpflichtige dabei innerhalb des Zehnjahreszeitraumes nach seiner/ihrer Wahl entscheiden.
Grundsätzlich gilt, dass all jenes zugestiftet werden kann, was einen monetären Gegenwert hat. Es ist demnach auch möglich, beispielsweise Immobilien oder Wertpapiere als Zuwendung in unseren Vermögensstock aufzunehmen. Zuwendungen wie diese können zu einer Diversifizierung unseres Vermögens beitragen.
Gerne kommen wir mit Ihnen ins Gespräch.
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