Satzung

01.07.2021

Satzung der GLS Zukunftsstiftung Entwicklung

Die GLS Zukunftsstiftung Entwicklung kooperiert mit Partnern, die sich weltweit für uneingeschränkte kulturelle Selbstbestimmung, geistige Freiheit, Gleichheit im Rechtsleben sowie für Solidarität und Teilhabe in einem ökologischen und sozialen Wirtschaftsleben einsetzen.
Die Verwirklichung und strenge Beachtung der Menschenrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO, der Schutz des Klimas und der Umwelt sind erklärte Ziele aller Kooperationen, die im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit immer darauf abzielen, belastbare Grundlagen für eine freie und umfassende Entfaltung individueller Persönlichkeiten in ihren sozialen und kulturellen Lebensumfeldern zu schaffen.

Die GLS Zukunftsstiftung Entwicklung fördert:

  • Menschen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung der regionalen/örtlichen Bedingungen, Ressourcen und individuellen Bedürfnisse eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu gestalten.
  • Ansätze, um die globalen hierarchischen Sozialordnungen durch selbstbestimmte und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe - gerade von Frauen - in allen Lebensbereichen zu ersetzen.
  • Demokratische Partizipation und Ansätze zur Stärkung der Zivilgesellschaft.
  • Arbeits- und Lebensverhältnisse, die unter Beachtung ökologischer Notwendigkeiten und auf der Grundlage assoziativer Wirtschaftsbeziehungen dauerhaft trag- und entwicklungsfähige Regionalstrukturen aufbauen.
  • Die Herausbildung und Festigung eines internationalen Verständnisses weltweiter solidarischer Zusammenarbeit und die Einsicht in die Notwendigkeit der gemeinsamen Verantwortungsübernahme zur Gestaltung einer zukunftsfähigen, lebenswerten Welt für alle Menschen.

Grundlage der Kooperationen sind in besonderem Maße die Erfahrungen und Kenntnisse der Ursachen von Armut und Not und der Erscheinungsformen von Marginalisierung, Ausbeutung und Ausgrenzung, die die weltweiten Partner der GLS Zukunftsstiftung Entwicklung einbringen sowie die Analysen der zugrundeliegenden globalen politischen, sozioökonomischen sowie ökologischen Rahmenbedingungen und Entwicklungen.

Die Arbeit der GLS Zukunftsstiftung Entwicklung nahm ihren Ausgangspunkt in dem von Walter Burkart Anfang der 80er Jahre initiierten Entwicklungshilfefonds. 2001 gründeten 18 Stifter*innen die unselbstständige Zukunftsstiftung Entwicklungshilfe. 2021 errichten die Vorstände des GLS Treuhand e.V. im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat und der Geschäftsführung der Zukunftsstiftung Entwicklung die GLS Zukunftsstiftung Entwicklung.

(1)    Die Stiftung führt den Namen GLS Zukunftsstiftung Entwicklung.

(2)    Die Stiftung hat ihren Sitz in Bochum.

(3)    Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die sowohl über ein ungeschmälert zu erhaltendes Grundstockvermögen als auch über ein für die Zweckverfolgung zum Verbrauch bestimmtes, sonstiges Vermögen verfügt („Teilverbrauchsstiftung“).

(4)    Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht und endet am darauffolgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).

(1)    Die Stiftung GLS Zukunftsstiftung Entwicklung verfolgt ausschließlich und unmittelbar und mittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Zwecke der Stiftung sind:
a)    die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 AO, Abs. 2 Nr. 7);
b)    die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 AO, Abs. 2 Nr. 13);  
c)    die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 AO Abs. 2 Nr. 15);
d)    die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO).

(3)    Zur Verwirklichung der Satzungsziele wird die Stiftung insbesondere:
a)    Projekte der Entwicklungszusammenarbeit fördern und begleiten, die selbstbestimmte und partizipatorische Lebensformen sowie Hilfe zur Selbsthilfe ermöglichen.
b)    Informationen und Bildung vermitteln und Öffentlichkeitsarbeit betreiben, mit dem Ziel, gemeinsam mit den Partner*innen neue Leitbilder im Sinne der Präambel auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zu entwickeln, die die vorhandenen Marginalisierungen, Benachteiligungen und Ausbeutung der Menschen in den Ländern des globalen Südens berücksichtigen und zur Überwindung von Armut, Hunger und Not auf der Welt beitragen.
c)    mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, die im In- oder Ausland als besonders förderungswürdig anerkannt sind und gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, Bildung oder Völkerverständigung verfolgen, die dieser Satzung entsprechen.  
d)    Hilfeleistungen für Menschen gewähren und vermitteln, die von Marginalisierung und Ausgrenzung betroffen sind und in Armut, Hunger und Not leben. Solche Hilfen können auch in der Ermöglichung des Schulbesuchs (beispielsweise durch Patenschaften), beruflicher Bildung, einkommensschaffender Maßnahmen und – im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit – in Vorhaben der Gesundheitsfürsorge und der Wohlfahrtspflege bestehen.
e)    Vorhaben vor allem in ökologischen Landwirtschafts- und überschaubaren Gewerbebetrieben unter Einbeziehung traditioneller und kultureigener Ausgestaltungsformen fördern, die die Grundlage für eine nachhaltige Existenzbegründung und -erhaltung bieten.  
f)    Maßnahmen fördern, die im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit dem Umwelt- und Klimaschutz dienen.
g)    die Wahrung der Menschenrechte – im Rahmen politisch, sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Rechte – fördern.
h)    Nothilfe und humanitäre Hilfe bei Naturereignissen oder Desastern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu leisten, um den Projektpartner*innen in Notsituationen zu helfen.
i)    Maßnahmen fördern, die der Aufklärung und Bewusstseinsbildung dienen, um Einsicht in die Notwendigkeit der gemeinsamen Verantwortungsübernahme zur Gestaltung einer zukunftsfähigen, lebenswerten Welt für alle Menschen zu schaffen, Diskriminierungen zu begegnen und Grundlagen für Toleranz, Völkerverständigung und solidarische, länderübergreifende oder interethische Zusammenarbeit zu legen.

(4)    Als Mittel zur Verwirklichung ihrer Zwecke kann die Stiftung auch Förderdarlehen aus dem Verbrauchsvermögen vergeben, insbesondere auch solche, die sich von einer gewerbsmäßigen Kreditvergabe dadurch unterscheiden, dass die Vergabe zu günstigeren Bedingungen erfolgt als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z.B. Zinsverbilligung, als Unterstützungseinlage).

(5)    Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach §2 Absätzen 2 und 3 fördern (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn).

(6)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des §57 Abs1 S2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß §58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten, Gesellschaften gründen oder sich an diesen beteiligen, sofern sie zur Erfüllung der unter Abs. 2 genannten Zwecke dienen.

(1)    Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)    Natürliche Personen, insofern sie früher Zustifter*innen waren, erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Die Förderung satzungsgemäßer und steuerbegünstigter Vorhaben des GLS Treuhand e.V. sind hiervon nicht tangiert.

(4)    Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Es besteht auch bei wiederholter Leistung kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

(1)    Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus der Anlage zum Stiftungsgeschäft.

(2)    Neben dem Grundstockvermögen (Abs. (1)) wird ein Verbrauchsvermögen in die Stiftung eingebracht. Das Verbrauchsvermögen darf zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ganz oder teilweise innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Anerkennung verbraucht werden. Die Stiftung darf jährlich höchstens 1/10 des Verbrauchsvermögens zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke auskehren.

(3)    Das jeweils zu verwendende Vermögen mindert sich um eingetretene Fehlbeträge/Wertminderungen des ursprünglichen Verbrauchsvermögens. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden. Durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrats kann der Zeitraum, über den das Verbrauchsvermögen verbraucht werden soll, verlängert werden.

(4)    Zur ethisch ökologisch ausgerichteten Anlage des Stiftungsvermögens ist eine Anlagerichtlinie zu erstellen. Vermögensumschichtungen und unternehmensnahe Beteiligungen sind zulässig. Anfallende Umschichtungsgewinne können einer Rücklage zugeführt werden. Umschichtungsgewinne und die daraus ggf. entstandenen Rücklagen können auch für Stiftungszwecke verwendet werden. Abs. 1 Satz 1 ist zu beachten.

(5)    Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, dem Verbrauchsvermögen und aus Zuwendungen Dritter. Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zuwendungen als Zustiftungen zum Grundstockvermögen oder als Spenden zum zeitnahen Verbrauch entgegenzunehmen.

(1)    Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2)    Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/ den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufes der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/ dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(3)    Dem Verbrauchsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/ den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufes der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/ dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen auch dem Verbrauchsvermögen zugeführt werden. Zuführungen zum Verbrauchsvermögen sind entsprechend §4 Abs. 2 ab Eingang über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zu verbrauchen. Ihr Bestand und der Verbrauch sind gesondert zu dokumentieren.

(1)    Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2)    Mitglieder der vorgenannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

(3)    Sämtliche ehrenamtlichen Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4)    Als weiteres Gremium ohne Organeigenschaft wird ein Kuratorium berufen.

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens zwei Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden im Stiftungsgeschäft benannt, im Übrigen vom Stiftungsrat berufen. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.

(2)    Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sorgt für deren Einhaltung. Dazu gehört insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses.
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Liegen die Gesamteinnahmen der Stiftung zwei Jahre in Folge über mehr als 8 Mio. Euro, muss der Vorstand aus zwei Mitgliedern bestehen. In diesem Fall vertreten die zwei Mitglieder des Vorstands die Stiftung gemeinschaftlich.

(3)    Über den Einsatz und die Vergabe von Stiftungsmitteln selbst entscheidet der Vorstand in eigener Verantwortung unter Beachtung der gemeinnützigen Zielsetzungen der Stiftung.

(4)    Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Gerichten und Behörden angeregt werden und die Grundsätze der Satzung nicht berühren, allein zu beschließen und durchzuführen. Die Organe werden unverzüglich mit einbezogen. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Änderung zu unterrichten.

(5)    Der Vorstand übt seine Tätigkeit hauptamtlich aus und erhält hierfür eine angemessene Vergütung.

(6)    Änderungen im Arbeitsverhältnis können nur mit Zustimmung des Stiftungsrats erfolgen.

(7)    Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, wird dieser über jede Vorstandssitzung ein Protokoll fertigen und dieses dem anderen Organ der Stiftung unverzüglich zur Kenntnis übersenden. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung selbst. Sie wird den Gremien zur Kenntnis gegeben.

(8)    Der Vorstand legt dem Stiftungsrat die Jahresplanung und den Jahresabschluss zum Beschluss vor.

(9)    Grundsätzlich zustimmungspflichtige Geschäfte: die Vergabe von Prokura, die Belastung oder der Verkauf von Grundstücken und Immobilien sowie Förderzusagen für Einzelprojekte ab 500.000 Euro/Jahr oder aber mehrjährige Projekte über 1 Mio. Euro Förderzusage erfolgen mit Zustimmung des Stiftungsrats. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrats.

(10)    Ausscheidende Vorstandsmitglieder können frühestens ein Jahr nach Ausscheiden in den Stiftungsrat gewählt werden.

(11)    Zur Absicherung des Vorstands ist eine angemessene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen (D&O).

(1)    Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens acht Personen. Ein Mitglied davon ist ein regelmäßig von den Mitarbeiter*innen, und eines ist ein vom GLS Treuhand e.V. vorzuschlagendes Mitglied, die jeweils von den übrigen Stiftungsratsmitglieder zu berufen sind.

(2)    Die Zusammensetzung des Stiftungsrats spiegelt die notwendige fachliche Expertise zur Entwicklungszusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Felder: organischer/biodynamischer/permakultureller Landbau; emanzipatorische Bildungsansätze; Ansätze zu ganzheitlicher Basisgesundheitsversorgung; Finanzwesen, im Besonderen Aspekte selbstverwalteter Finanzstrukturen; menschen- und umweltrechtliche Aspekte.  

(3)    Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Ihnen können jedoch auch Sitzungsgelder in angemessener Höhe, maximal aber in Höhe gängiger Ehrenamtspauschalen gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Stiftungsrat im Einvernehmen mit allen Vorstandsmitgliedern unter Beachtung der Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechtes und der Stiftungszwecke.

(4)    Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von den Mitgliedern des Stiftungsrates selbst im Einvernehmen mit allen Vorstandsmitgliedern für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Die Bestellung bedarf einer Zustimmung von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrats. Eine erneute Wahl von Mitgliedern des Stiftungsrates ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsrates haben kein Stimmrecht, soweit es um ihre eigene Wiederwahl geht. Sie nehmen auch im Übrigen an Abstimmungen nicht teil, die sie selbst betreffen.

(5)    Kommt der Stiftungsrat seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Neuwahl von Stiftungsratsmitgliedern nicht nach oder kann er sich nicht mit der notwendigen Stimmenmehrheit für eine Wahl entscheiden oder ist er insgesamt weggefallen (zurückgetreten), entscheiden alle Vorstandsmitglieder gemeinsam über die Neuwahl von Mitgliedern des Stiftungsrates.

(6)    Der Stiftungsrat gibt sich zur Regelung der Geschäfte eine Geschäftsordnung.

(7)    Mitglieder des Stiftungsrates scheiden aus ihrem Amt aus, wenn sie die Belange der Stiftung nicht mehr fördern können oder wollen oder das 75. Lebensjahr erreichen.
Nach Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates bleiben diese bis zur Bestellung ihrer Nachfolger*in im Amt.

(8)    Angehörige von Vorständen und Mitarbeitenden können keine Stiftungsratsmitglieder werden.

(9)    Der Stiftungsrat legt die Leitlinien der Stiftungsarbeit fest und berät den Vorstand über die Kriterien des Einsatzes und der Vergabe von Stiftungsmitteln.

(10)    Zu den weiteren Aufgaben des Stiftungsrates gehört es, initiativ und werbend für die Stiftung tätig zu werden, insbesondere um auf diese Weise der Stiftung Mittel zuzuführen.
Aufgabe des Stiftungsrates ist insbesondere die Beschlussfassung über

  • Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
  • der Abschluss, Kündigung und Aufhebung des Anstellungsvertrages mit einem Mitglied des Vorstandes,
  • die Jahresplanung und den Jahresabschluss,
  • die jährliche Entlastung des Vorstandes,
  • die Festlegung und periodische Überprüfung der Anlagestrategie der Stiftung.

(11)     Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, per Mail oder fernmündlich eingeladen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Einladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Ist trotz intensiver Bemühungen eine einstimmige Beschlussfassung nicht möglich, entscheidet der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die auch dem Vorstand und dem Kuratorium der Stiftung unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden sind.

(12)    An den Sitzungen nimmt der Vorstand teil, sofern nicht der Stiftungsrat im Einzelfall aus besonderem Grund ohne den Vorstand beraten will.
Der Stiftungsrat wird vom Vorstand mindestens einmal pro Quartal oder bei besonderen Vorkommnissen einberufen.

(13)    Der Stiftungsrat kann im Ausnahmefall Beschlussfassungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren treffen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Dieses gilt auch für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse zur Satzungsänderung, jedoch nicht für die Auflösung der Stiftung.

(14)    Die Sitzungen des Stiftungsrates finden in der Regel am Sitz der Stiftung statt. Es ist auch möglich, die Sitzungen und Beschlussfassungen digital oder in Hybridformen durchzuführen.

(15)    Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder oder Mitglieder des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates. Betroffene Personen besitzen kein Stimmrecht, sind aber anzuhören.

(16)    Der Stiftungsrat kann mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder  ein dem Kuratorium angehörendes Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates.

(1)    Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Das Kuratorium wird vom Stiftungsrat mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder berufen.

(2)    Bei der Auswahl der Zusammensetzung der Mitglieder des Kuratoriums ist auf eine entwicklungspolitische und/oder finanzwirtschaftliche Expertise und/oder Fähigkeiten zur wirkungsvollen Vernetzung der Stiftung zu achten.

(3)    Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4)    Die Mitglieder des Kuratoriums werden für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums ist zulässig.

(5)    Das Kuratorium berät den Vorstand und den Stiftungsrat – ohne Organfunktion – bei grundsätzlichen Fragen der Verwirklichung der Stiftungszwecke, stellt für die Stiftung sinnvolle Verbindungen her und bemüht sich um Spenden und Zustiftungen.

(6)    Sitzungen des Kuratoriums werden nach Abstimmung mit dem Vorstand und dem Stiftungsrat, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die auch den beiden Organen der Stiftung unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden sind.

(7)    Das Kuratorium gibt sich zur Regelung der Geschäfte eine Geschäftsordnung und gibt diese den anderen Gremien bekannt.

(1)    Der Stiftungsrat, das Kuratorium und der Vorstand streben eine angemessene Transparenz und Öffentlichkeit an.

(2)    Zu diesem Zweck werden die Stifterinnen und Stifter und an der Stiftungstätigkeit interessierte Menschen über die Stiftungstätigkeiten informiert, u.a. über einen regelmäßig erscheinenden Rundbrief, auf der Internetseite und in den sozialen Medien.

(3)    Der Vorstand wird mindestens im zweijährlichen Rhythmus eine Sitzung einberufen, zu der, neben den Mitgliedern des Stiftungsrates und des Kuratoriums, Stifter*innen und Spender*innen eingeladen werden.

(4)    Aufgabe dieser Zusammenkunft ist die Entgegennahme der Jahresberichte von Stiftungsrat und des Vorstandes sowie die Ideenbildung und Konzeptentwicklung zur Unterstützung der Stiftungsziele.

(5)    Der Stiftungsrat und der Vorstand werden gegebenenfalls zu weiteren Sitzungen und Projektbesprechungen einladen, damit einzelne Themen der Entwicklungszusammenarbeit erörtert und vertieft werden und weitere Impulse für die Stiftungstätigkeit entstehen können.

(1)    Sofern sich aus § 7 nichts anderes ergibt, kann der Stiftungsrat mit drei Vierteln seiner Mitglieder und der Zustimmung des Vorstands eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten (unwesentliche Änderung).

(2)    Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist, so kann der Stiftungsrat einen neuen Zweck beschließen oder den Stiftungszweck ändern. Der neue oder der geänderte Zweck hat gemeinnützig zu sein und dem Zweck gem. § 2 möglichst nahe zu kommen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates.

(3)    Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 sowie zur Auflösung gem. § 12 werden erst dann wirksam, wenn die jeweils gesetzlich geltenden Genehmigungs- oder andere Mitwirkungsrechte der zuständigen Behörden, insbesondere der Stiftungsaufsichtsbehörde und des Finanzamts ausgeübt worden sind.

Der Stiftungsrat und der Vorstand können die Auflösung der Stiftung beschließen oder über die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen entscheiden, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die Änderung oder Erweiterung des Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Der Beschluss muss mit ¾-Mehrheit durch den Stiftungsrat getroffen werden und bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Der GLS Treuhand e.V. und das Kuratorium sind vor einer Beschlussfassung in die Beratungen einzubeziehen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den GLS Treuhand e.V., Bochum, oder seinen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(1)    Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts und den sonstigen für sie geltenden Gesetzen.

(2)    Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Jahresabschluss und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

(3)    Stiftungsbehörde ist derzeit die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

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